NB: Die folgenden Ausführungen gelten für Beamte des Bundes. Sofern die Rechtslage für Beamte der Länder Hessen, Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz von der für Bundesamte abweicht, wird darauf hingewiesen.
Wird ein Beamter suspendiert, darf er nicht mehr zum Dienst erscheinen. Sein Gehalt erhält er zwar grundsätzlich weiter. Unter Umständen können seine Bezüge allerdings um bis zu 50% gekürzt werden.
Bei der Suspendierung geht es nur um ein vorläufiges Verbot. Sie ist keine endgültige Entscheidung über den Status des Beamten. In vielen Fällen kann sie aber zeitlich gesehen die Vorstufe zum endgültigen Amtsverlust sein.
Eine Suspendierung steht nie allein. Nur wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, kann ein Beamter suspendiert werden. Es geht also immer um ein Fehlverhalten des Beamten. Dies unterscheidet die Suspendierung von der Zwangsbeurlaubung (oder offiziell: Verbot der Führung der Dienstgeschäfte). Sie ist auch ohne Disziplinarverfahren möglich, allerdings nur für maximal drei Monate.
Wichtigste Voraussetzung einer Suspendierung ist, dass ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet wurde. Die Suspendierung kann mit der Einleitung selbst oder während des Verfahrens erfolgen.
Zu einem Disziplinarverfahren kommt es, wenn der Beamte verdächtigt wird, ein Dienstvergehen begangen zu haben.
Allgemeine Beispiele:
Allerdings kann der Beamte nicht bei jedem Disziplinarverfahren suspendiert werden. Nur in zwei Fällen ist dies möglich:
Eine Suspendierung kommt in Betracht, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich entschieden wird, dass die Höchstmaßnahme gegen den Beamten verhängt wird. Dies ist
Dazu kann es zum Beispiel bei den folgenden Dienstvergehen kommen:
Über die Suspendierung wird noch vor Abschluss des Disziplinarverfahrens entschieden. Zu diesem Zeitpunkt steht also noch nicht fest, ob eine und welche Maßnahme gegen den Beamten verhängt wird. Es kommt daher darauf an, was das Disziplinargericht wahrscheinlich entscheiden wird. Der Verdacht gegen den Beamten muss noch nicht erwiesen sein. Erforderlich ist allerdings, dass er „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zutrifft.
Beispiel: Der Behörde wird von X erzählt, sein Freund und Beamter B habe öffentliche Gelder unterschlagen. Allein diese Behauptung ohne nähere Anhaltspunkte genügt nicht für eine Suspendierung. Kann X hingegen glaubwürdige Zeugen benennen, verstrickt sich B in der Befragung in Widersprüche und machen mehrere Quellen unabhängig voneinander denselben Vorwurf, ist eine Suspendierung schon eher gerechtfertigt.
Übrigens ist die Suspendierung ihrem Zweck nach keine bestrafende Maßnahme. Sie dient allein dem Schutz der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund kann ein Beamter schon wegen des Verdachts einer Straftat suspendiert werden. Die Unschuldsvermutung hilft ihm insoweit nicht.
Die Suspendierung ist auch möglich, sofern der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen gefährdet wären, wenn der Beamte weiter im Dienst bliebe. Dieser Grund führt deutlich seltener zu einer Suspendierung als der zuvor genannte.
Beispiele:
Auch hier reicht allerdings nicht jedes Dienstvergehen aus. Bagatellverstöße, die allenfalls zu einem Verweis oder einer Geldbuße führen, genügen nicht.
Beispiel: Der Beamte wird verdächtigt, gelegentlich verspätet zum Dienst erschienen zu sein. Auch wenn er einen Kollegen bittet, für ihn das Gegenteil zu bestätigen, wird eine Suspendierung nicht gerechtfertigt sein.
Selbst wenn diese Voraussetzungen der Suspendierung erfüllt sind, gibt dies der Behörde noch keinen Freifahrtschein. Ob sie einen Beamten suspendiert, liegt in ihrem Ermessen. Auf der einen Seite gibt ihr dies Freiraum. Auf der anderen Seite ist sie bei der Ermessensausübung dazu verpflichtet, die eigenen Interessen mit denen des Beamten abzuwägen. Es kommt im Rahmen dessen entscheidend darauf an, ob die Suspendierung angemessen erscheint. Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.
Folgende Leitlinien lassen sich zeichnen:
Folgende Formvorgaben hat die suspendierende Behörde zu beachten:
Beamte auf Probe oder Widerruf können leichter suspendiert werden als Beamte auf Lebenszeit.
Beim Beamten auf Probe genügt es, dass er aufgrund des Disziplinarverfahrens wahrscheinlich entlassen wird. Dafür reichen schon Gründe aus, die beim Beamten auf Lebenszeit nur zur Kürzung der Bezüge führen würden.
Beispiel: Ein Beamter auf Probe nimmt an einem Sportwettkampf teil, obwohl er krankgeschrieben ist.
Die Suspendierung eines Beamten auf Widerruf ist noch leichter möglich. Es genügt grundsätzlich jedes Dienstvergehen. Grenzen setzt allerdings das Ermessen der Behörde, das pflichtgemäß ausgeübt werden muss. Kleinste Bagatellverstöße scheiden damit auch hier aus.
Die Suspendierung bleibt für den Beamten nicht ohne Folgen. Erfolgt sie, weil der Beamte aller Voraussicht nach aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird (nicht: weil er den Dienstbetrieb oder die Ermittlung stört), erhält er in vielen Fällen bis zu 50% weniger Bezüge. Beamte des Landes Hessen müssen den Einbehalt von Bezügen auch dann fürchten, wenn sie aufgrund des Disziplinarverfahrens voraussichtlich auf eine geringwertigere Stelle zurückgestuft werden.
Endet das Disziplinarverfahren zugunsten des Beamten, erhält er die ausgebliebenen Beträge zwar nachgezahlt. Auf diesen Ausgang kann er sich aber nicht verlassen. Wird er tatsächlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt, so erfolgt keine Nachzahlung.
Ob und um wie viel die Bezüge einbehalten werden können, hängt vom Einzelfall ab. Dabei ist unter anderem Folgendes zu beachten:
