Steht der Vorwurf einer Straftat im Raum, wird oft sowohl ein Straf-, als auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es handelt sich um zwei getrennte Verfahren:
Im Strafverfahren wird ermittelt, ob der Verdächtige sich einer Handlung nach dem Strafgesetzbuch strafbar gemacht hat. Hier kommt zum Beispiel der Vorwurf der Untreue, der Körperverletzung, des Betrugs oder der Urkundenfälschung im Amt in Betracht. Ermittlungsorgan ist die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei. Ein Strafverfahren kann grundsätzlich jeden Bürger betreffen.
Ist der Verdächtige unschuldig, wird das Strafverfahren eingestellt. Kann ihm seine Tat nachgewiesen werden, verhängt das Gericht eine Strafe. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch umfassen dabei keine Ordnungswidrigkeiten (z.B. Falschparken, Geschwindigkeitsüberschreitung).
Das Disziplinarverfahren hat hingegen die Frage zum Inhalt, ob ein Beamter eine Dienstpflicht verletzt hat. Es betrifft allein das Verhältnis des Beamten zu dessen Dienstherrn und kann sich daher ausschließlich gegen Beamte richten. Die beamtenrechtlichen Pflichten sind in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder niedergeschrieben. Ein Verstoß wird als Dienstvergehen bezeichnet (z.B. Untreue, Missachtung von dienstrechtlichen Weisungen oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz).
Die Folgen können verschiedene Disziplinarmaßnahmen sein, die je nach Schwere der Tat vom Dienstherrn bestimmt werden (z.B. Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge). Besonders scharfe Sanktionen kann der Dienstherr nur durchsetzen, indem er Klage beim Disziplinargericht erhebt (z.B. Entfernung aus dem Dienst, Zurückstufung).
Beamte müssen sich im Dienst selbstverständlich an Recht und Gesetz halten. Und auch während ihrer Freizeit wird von ihnen erwartet, dass sie keine Straftaten begehen.
Aus diesem Grund kann ein eingeleitetes Strafverfahren verschiedene Konsequenzen für den Beamten haben:
Um doppelten Aufwand und sich widersprechende Ergebnisse zu verhindern, wird das Disziplinarverfahren bereits nach Einleitung eines Strafverfahrens – spätestens aber mit Erhebung der Anklage – in aller Regel ausgesetzt. Der Dienstherr wartet dann die Entscheidung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren ab.
Grund dafür ist, dass ein rechtskräftiges Urteil innerhalb des Disziplinarverfahrens bindende Wirkung entfaltet. Es erfolgt daher keine erneute Überprüfung. Der Dienstherr ist vielmehr an die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts gebunden, sofern die Feststellungen im Urteil nicht offenkundig unrichtig sind.
Ob die festgestellten Tatsachen auch wirklich ein Dienstvergehen darstellen, prüft der Dienstherr hingegen selbst. Damit setzt sich ein Strafgericht nicht auseinander.
Grundsätzlich drohen Beamten nach einem Strafverfahren die gewöhnlichen Disziplinarmaßnahmen.
Allerdings gelten Einschränkungen:
Nach einer Verurteilung oder der Verfahrenseinstellung gegen Auflagen oder Weisungen darf der Dienstherr keinen Verweis mehr aussprechen. In einigen Ländern (z.B. Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hessen) ist auch die Geldbuße und die Kürzung des Ruhegehalts gesperrt. Eine Kürzung der Dienstbezüge kommt darüber hinaus nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Beides betrifft meist weniger gravierende Straftaten und soll verhindern, dass der Beamte im Übermaß sanktioniert wird. Der Gesetzgeber hält in der Regel bereits die strafrechtlichen Konsequenzen für ausreichend.
Hat das Gericht den Angeklagten freigesprochen, darf wegen desselben Sachverhalts keine Disziplinarmaßnahme mehr ergehen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Freispruch nur erfolgt ist, weil der Sachverhalt keine Straftat darstellt, als Dienstvergehen aber zu sanktionieren ist. Grund dafür ist, dass nicht jedes Dienstvergehen eine Straftat ist.
Beispiel: Ein Landesbeamter postet auf Facebook fremdenfeindliche Inhalte und wird wegen Volksverhetzung angeklagt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Facebook-Beiträge nicht strafbar sind. Der Dienstherr meint allerdings, dass die Inhalte zumindest die Verfassungstreue des Beamten infrage stellen. Das Disziplinarverfahren wird also fortgeführt.
Der Verlust des Beamtenstatus hängt davon ab, ob der Beamte die Straftat fahrlässig oder vorsätzlich begangen hat. Nur bei einer vorsätzlichen Straftat kann der Beamtenstatus aufgehoben werden. Fahrlässiges Fehlverhalten lässt den Status hingegen unberührt. Mit dem Verlust des Beamtenstatus gehen auch alle Rechte auf Besoldung und Versorgung unter.
In folgenden Fällen verlieren Sie mit Rechtskraft des Urteils automatisch Ihren Beamtenstatus:
Wurde ein geringeres Strafmaß verhängt, ist der Verlust des Beamtenstatus (in diesem Fall: „Entfernung aus dem Dienst“) unwahrscheinlich – aber nicht ausgeschlossen.
Für Beamte im Ruhestand gelten ähnliche Regelungen. Die meisten Bundesländer erkennen die Ruhestandsrechte zwar erst bei einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ab, in den meisten Ländern bleibt es allerdings bei der Sechs-Monats-Grenze hinsichtlich der oben aufgeführten Delikte.
Sind Sie Beamter und wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen, so erhält jede Ihrer Aussagen eine „doppelte“ Bedeutung aufgrund der ausstrahlenden Wirkung im Disziplinarverfahren.
Sie sollten von Ihrem Recht Gebrauch machen, die Aussage zu verweigern und nach anwaltlichem Rat suchen. Das Aussageverweigerungsrecht führt dazu, dass ein Schweigen im Strafverfahren nie gegen Sie verwendet werden darf.
Ihr Anwalt kann dann Akteneinsicht nehmen und im besten Fall die Einstellung des Verfahrens erreichen. Dies führt dann meist dazu, dass auch das Disziplinarverfahren eingestellt wird und Ihnen keine Nachteile drohen.
