Der Begriff „Home Office“ wird umgangssprachlich als Überbegriff für diejenigen Arbeitsmodelle genutzt, bei denen Beschäftige von ihrem Zuhause oder einem anderen Ort als dem Büro arbeiten können.
„Mobile Arbeit“ bezeichnet ebenfalls eine ortsunabhängige Arbeitsweise. Beide Begriffe beschreiben insoweit die gleiche Arbeitsform.
Home Office und mobile Arbeit können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch in Ausgestaltung freier Mitarbeit beispielsweise erfolgen. Für diese Arbeitsformen gibt es – im Gegensatz zu der Telearbeit – keine gesetzlichen Bestimmungen.
Nicht nur in der Privatwirtschaft, sondern auch im öffentlichen Dienst werden moderne Arbeitsmodelle seit der Corona-Pandemie immer öfter genutzt.
Der Begriff „Telearbeit“ wurde 2016 gesetzlich definiert und bezeichnet „fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat“ (§ 2 VII ArbStättV).
Die Telearbeit ist also eine Arbeitsform, die es Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, zumindest einen Teil ihrer Arbeitszeit außerhalb der Dienststelle an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz in ihrem Zuhause auszuführen. Dabei sind die Beschäftigten mit der Dienststelle über Informations- und Kommunikationstechniken verbunden, wie unter anderem dem Intranet des Betriebes. Beschäftigte in Telearbeit („Telearbeiter“) sind regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis als Voll- oder Teilzeitmitarbeiter tätig.
Dabei kann das Arbeitsverhältnis unterschiedlich ausgestaltet werden: Zwei gängige Formen der Telearbeit sind die alternierende Telearbeit und die Teleheimarbeit:
Um einen Telearbeitsplatz wirksam zu vereinbaren, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Beispiele:
Ein Telearbeiter arbeitet – teilweise oder ausschließlich – an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz in seiner Privatwohnung mit einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Bildschirm.
Ein Beschäftigter in mobiler Arbeit kann beispielsweise mit seinem eigenen Laptop auch außerhalb seiner Privatwohnung oder des Betriebes arbeiten (zum Beispiel im Café).
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Home Office oder Telearbeit im Dienstverhältnis.
Umgekehrt kann ohne Zustimmung des Beschäftigten Home Office auch nicht ohne Weiteres einseitig angeordnet werden. Das Direktionsrecht nach § 106 GewO erlaubt es dem Arbeitgeber zwar, Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung zu erteilen. Jedoch muss die Ausübung des Direktionsrechts verhältnismäßig und den schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers angemessen sein.
Wenn ein Arbeitgeber Home Office dauerhaft oder regelmäßig anordnen möchte und der Beschäftigte dem nicht zustimmt, könnte eine einseitige Anordnung als Änderung der Dienstvereinbarung angesehen werden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber zur Durchsetzung des Home Office beispielsweise eine Änderungskündigung aussprechen. Dies ist von den jeweiligen Regelungen im Tarif- oder Dienstvertrag abhängig.
Eine Home Office- oder Telearbeit-Regelung kann aus einem Tarif- oder Dienstvertrag oder einer hierzu ergänzenden Vereinbarung hervorgehen.
Achtung: Ein Anspruch auf Home Office kann sich allerdings aus § 16 BGleichG ergeben. Danach muss der Dienstherr Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben Telearbeitsplätze, mobile Arbeit oder familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle anbieten, soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Familienaufgaben nach § 3 Nr. 6 BGleichG meint die Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren. Auch die Inanspruchnahme von Elternzeit fällt unter den Begriff „Familienaufgaben“ und kann einen Anspruch auf Home Office begründen. Dies gilt sowohl für männliche als auch für weibliche Beschäftigte.
Wird ein Antrag auf Home Office vom Arbeitgeber abgelehnt, muss dieser die Ablehnung schriftlich begründen.
Ein Anspruch auf Telearbeit ausbetrieblicher Übung ist wegen der Notwendigkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung der Telearbeit mit dem Arbeitgeber nicht anwendbar. Der Begriff „betriebliche Übung“ bezieht sich in der Regel auf eine regelmäßige und gleichmäßige Praxis, die über einen längeren Zeitraum beibehalten wurde und als stillschweigende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angesehen werden kann.
Folgende Punkte sollten in Vereinbarungen zu Telearbeit und mobiler Arbeit geregelt werden:
Vereinbarung für Telearbeit:
Vereinbarung über mobiles Arbeiten:
Auch für Beschäftigte im Home Office oder Telearbeiter gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen. Beschäftigte müssen daher insbesondere auf das Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetz achten.
Seit dem Grundsatzurteil des BAG von 2022 besteht in Deutschland eine arbeitgeberseitige Pflicht zur systematischen Erfassung der gesamten Arbeitszeit. Arbeitgeber können insofern ihre Beschäftigten dazu verpflichten, die tägliche Arbeitszeit aufzuzeichnen.
Der Datenschutz kann im Home Office leicht in Vergessenheit geraten. Der Arbeitgeber muss aber ausreichende Vorkehrungen treffen, dass alle personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden. Beschäftigten wird empfohlen, ihre Daten vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dies kann beispielsweise bedeuten, ein eigenes Arbeitszimmer einzurichten oder – falls dies nicht möglich ist – den Bildschirm so zu positionieren, dass Dritte keine direkte Einsichtnahme haben (z. B. Partner/in, Kinder, etc.). Der Arbeitgeber kann auch eine Schutzfolie für den Bildschirm in diesem Rahmen bereitstellen.
Die Einführung von Home Office oder Telearbeit ist mitbestimmungspflichtig (§ 80 BPersVG).
Der Personalrat hat das Recht, über Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten im Home Office mitzubestimmen. Die Mitbestimmung umfasst beispielsweise Regelungen zu
im Home Office. Der Personalrat kann Einfluss auf die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen nehmen und gegebenenfalls eigene Vorschläge und Forderungen einbringen.
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst die Kosten der Anschaffung und Instandhaltung der mobilen Arbeitsgeräte sowie der laufenden Kosten, wie beispielsweise Internet- und Telefonzugang.
Anderweitige Vereinbarungen, die dem Beschäftigten die anfallenden Kosten auferlegen, sind individualvertraglich möglich. Im Allgemeinen gilt, dass der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst die Kosten für das Home Office nicht übernehmen muss, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch von zuhause arbeitet.
Im öffentlichen Dienst erfolgt die Kostenübernahme allerdings regelmäßig auf Grund Tarif- oder Dienstvereinbarungen durch den Arbeitgeber. Daher richtet sich die Kostenübernahme nach den geltenden Regelungen und Vereinbarungen im öffentlichen Dienst.
Darf der Beschäftigte die Einrichtungen auch zu Privatzwecken benutzen, dann kann auch eine Kostenteilung vereinbart werden. Die Privatnutzung wird in der Praxis aber regelmäßig vertraglich ausgeschlossen.
Es gibt auch die Möglichkeit, dass mit den Beschäftigten die Nutzung ihres eigenen Computers oder Laptops für die Arbeit im Home Office vereinbart wird, sog. „Bring your own device“ (BYOD). Im Hinblick auf den Datenschutz ist aber oftmals die Bereitstellung eines Dienstgerätes die sichere Variante.
