§ 23 Absatz 1 KSchG nimmt Betriebe von wichtigen Kündigungsschutzvorschriften aus, in denen regelmäßig 10 oder weniger Beschäftigte angestellt sind.
Dabei gibt es zwei Besonderheiten zu beachten:
Die Begriffe „Betrieb“ und „Unternehmen“ können hier leicht verwechselt werden. Auch ein Teil eines Unternehmens kann bereits einen Betrieb darstellen, zum Beispiel eine Filiale. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einheit – also z.B. die Filiale – hinreichend selbständig ist. Dies muss vor allem hinsichtlich der Personalangelegenheiten der Fall sein.
Beispiel: In einer Supermarkt-Filiale, die 8 Mitarbeiter beschäftigt, bestimmt die Filialleiterin über Einstellungen, Entlassungen und Urlaubsgewährung.
Unter Umständen kann also auch der Mitarbeiter eines großen Unternehmens in einem Kleinbetrieb angestellt sein.
Auch bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl gibt es einige Besonderheiten:
Zu beachten ist außerdem, dass vor 2004 ein Grenzwert von 5 Beschäftigten für den Kleinbetrieb galt. Kompliziert wird es daher, wenn nur ein Teil der Mitarbeiter vor 2004 eingestellt wurde (sogenannte gespaltene Belegschaft). Für diese gilt nämlich in vielen Fällen ein niedrigerer Schwellwert. Entscheidend für diese Mitarbeiter ist, wie viele Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt sind, die ebenfalls vor 2004 eingestellt wurden (sog. Altarbeitnehmer).
Für Arbeitnehmer, die ab 2004 eingestellt wurden, gilt immer die 10-Personen-Grenze. Aus dieser Perspektive sind auch die Altarbeitnehmer mitzuzählen.
Zur Erläuterung einige Beispiele:
Im Betrieb A sind 11 Vollzeitangestellte mit je 35 Wochenstunden beschäftigt. Niemand wurde vor 2004 eingestellt. Diese Arbeitnehmer werden alle voll gezählt. Weil es somit mehr als 10 Beschäftigte gibt, handelt es sich nicht um einen Kleinbetrieb.
Im Betrieb B sind 14 Personen tätig. Davon sind 6 Vollzeitbeschäftigte mit 40 Wochenstunden, 4 Teilzeitstellen mit 25 Stunden, 1 „Minijobber“ mit 10 Wochenstunden und 3 Auszubildende. Niemand wurde vor 2004 angestellt. Die Zahl der Beschäftigten nach § 23 KSchG beträgt also:
(6 x 1) + (4 x 0,75) + (1 x 0,5) + (3 x 0) = 9,5.
Folglich handelt es sich bei dem Betrieb B um einen Kleinbetrieb, obwohl 14 Personen dort tätig sind!
Betrieb C hat acht Angestellte. Alle Stellen sind Vollzeitstellen mit je 37 Stunden. Fünf Angestellte wurden vor 2004 eingestellt, unter anderem der X. Für eine Kündigung des X gilt der Betrieb nicht als Kleinbetrieb, weil noch immer fünf „Alt-Arbeitnehmer“ inkl. dem X angestellt sind. Bei einer Kündigung des Y (eingestellt 2010) hingegen gilt der Betrieb als Kleinbetrieb.
Im Jahr 2003 hatte der Betrieb D acht Vollzeitangestellte. Mittlerweile sind von diesen „Altangestellten“ nur noch drei übrig, unter anderem der Z. Dafür wurden seit 2004 fünf neue Personen in Vollzeit angestellt, sodass der Betrieb nun wieder acht Vollzeitangestellte hat. Für Z gilt der Betrieb dennoch als Kleinbetrieb, weil nicht mehr fünf „Altangestellte“ übrig sind. Dass dieselben Stellen von ehemaligen „Altangestellten“ nun wieder mit neuen Arbeitnehmern besetzt sind, ist nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbedeutend.
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass auch außerhalb eines Kleinbetriebs der volle Kündigungsschutz nach KSchG erst greift, wenn der betreffende Mitarbeiter bereits mehr als sechs Monate dort beschäftigt ist.
Die Mehrheit der Vorschriften des KSchG sind in Betrieben mit höchstens 10 Mitarbeitern nicht anwendbar. Das bedeutet in der Praxis vor allem:
Zwar sind weite Teile des KSchG bei Kündigungen in Kleinbetrieben nicht anwendbar. Dennoch muss der Arbeitgeber bestimmte Vorschriften einhalten, die für jede Kündigung gelten. Außerdem ist der sogenannte Sonderkündigungsschutz zu beachten.
Formvorschriften
Der Arbeitgeber hat auch im Kleinbetrieb einige Formvorschriften bei der Kündigung zu beachten. Hier die Wichtigsten:
Inhaltliche Anforderungen
Eine Kündigung darf zudem nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Wichtig ist hier insbesondere das sogenannte Maßregelungsverbot (§ 612a BGB), wonach eine zulässige Rechtsausübung keine Benachteiligung nach sich ziehen darf.
Gegen dieses Maßregelungsverbot würde z.B. eine Kündigung verstoßen, die mit dem Engagement des Arbeitnehmers in einer Gewerkschaft begründet wird.
Übrigens ist von einem solchen Fall nicht erst auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf den Gewerkschaftseintritt hinweist (das würde er nicht tun). Es reicht oft aus, dass sich diese Motivation aus den Umständen ergibt.
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kleinbetrieben zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Das AGG verbietet zum Beispiel Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung, Religion oder des Alters.
Darüber hinaus sind sog. treuwidrige und sittenwidrige Kündigungen rechtswidrig. Ein solcher Fall ist etwa anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung unmittelbar nach einem schweren Arbeitsunfall im Krankenhaus übergeben wird (Kündigung zur Unzeit). Auch wäre eine Kündigung treuwidrig, die ein „Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme“ vermissen lässt, wenngleich keine „volle“ Sozialauswahl wie in größeren Betrieben stattfinden muss.
Beispiel: A ist 54 und im hohen Maße auf sein Einkommen angewiesen. Seine Frau ist kürzlich schwer und dauerhaft erkrankt. Seine vier Kinder sind noch einige Jahre auf Unterhalt angewiesen. A wird gekündigt, obwohl ein vergleichbarer Arbeitnehmer (38 Jahre alt, keine Unterhaltspflichten, noch in der Probezeit) dieselbe Tätigkeit ausübt und ebenso entlassen werden könnte. Leistungsunterschiede sind nicht ersichtlich. In diesem Fall spricht viel für die Rechtswidrigkeit der Entlassung von A.
Während die vorgenannten Voraussetzungen für alle Arbeitnehmer gelten, sind bestimmte Personengruppen auch in Kleinbetrieben besonders geschützt. Hier einige Beispiele:
Auch Arbeitgeber in Kleinbetrieben müssen sich grundsätzlich an die Kündigungsfristen halten. Deren Dauer ergibt sich aus § 622 BGB und richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
| unter 2 Jahren | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende |
| ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Eine abweichende Regelung im Tarifvertrag ist in gewissen Grenzen möglich. In Kleinbetrieben kann auch im Arbeitsvertrag eine kürzere Frist geregelt werden, die jedoch mindestens vier Wochen betragen muss.
Eine fristlose Kündigung ist dagegen nur in Ausnahmefällen möglich.
Beispiele:
Ihren Kündigungsschutz können Arbeitnehmer nur durchsetzen, indem sie Klage erheben. Dafür bleiben ab Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit. Mag der Kündigungsschutz im Kleinbetrieb auch schwächer sein – oft lohnt sich dennoch die Überprüfung der Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Unter Umständen lässt sich auch eine Abfindung aushandeln.
Arbeitnehmer sollten sich auch gleich nach Erhalt der Kündigung arbeitssuchend und arbeitslos melden. Andernfalls riskieren sie Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld.
Sind Kündigungen im Kleinbetrieb immer wirksam?
Nein. Zwar gelten wesentliche Teile des Kündigungsschutzgesetzes nicht; trotzdem sind Arbeitnehmer nicht völlig ungeschützt. Willkürliche, sittenwidrige und ähnliche Entlassungen sind auch im Kleinbetrieb nicht rechtens. Außerdem muss der Arbeitgeber einige Formalien beachten, an denen gerade kleine Betriebe ohne Personalabteilung oft scheitern. Zudem gilt der besondere Kündigungsschutz von Schwerbehinderten, Teilzeitkräften etc. unverändert.
Was ist ein Kleinbetrieb?
Von einem Kleinbetrieb spricht man grundsätzlich, wenn der Betrieb regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. „Betrieb“ ist nicht dasselbe wie „Unternehmen“. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben, die Personalangelegenheiten selbständig regeln. Sind nach wie vor Mitarbeiter angestellt, die vor 2005 eingestellt wurden, gelten zum Teil niedrigere Schwellwerte.
Welcher Kündigungsfrist gilt im Kleinbetrieb?
Nein. Zwar gelten wesentliche Teile des Kündigungsschutzgesetzes nicht; trotzdem sind Arbeitnehmer nicht völlig ungeschützt. Willkürliche, sittenwidrige und ähnliche Entlassungen sind auch im Kleinbetrieb nicht rechtens. Außerdem muss der Arbeitgeber einige Formalien beachten, an denen gerade kleine Betriebe ohne Personalabteilung oft scheitern. Zudem gilt der besondere Kündigungsschutz von Schwerbehinderten, Teilzeitkräften etc. unverändert.
