Gut zu wissen: Eine fristlose Kündigung ist fast immer eine außerordentliche Kündigung und umgekehrt. Die Begriffe sind in den meisten Fällen gleichbedeutend. Nur bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern kommt es ggf. zu einer außerordentlichen Kündigung, die nicht fristlos ist.
Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nur dann außerordentlich kündigen, wenn er einen wichtigen Kündigungsgrund hat (§ 626 Abs. 1 BGB). Die Schwelle dafür liegt hoch! Der wichtige Grund besteht regelmäßig in einer schweren Pflichtverletzung.
Folgende Vorfälle können Ihren Arbeitgeber beispielsweise zur außerordentlichen Kündigung berechtigen:
Erfährt Ihr Arbeitgeber von einem solchen Grund, muss er Ihnen innerhalb von zwei Wochen fristlos kündigen (§ 626 Abs. 2 BGB). Andernfalls bleibt ihm nur die ordentliche Kündigung, die Ihr Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Der Beginn der Zwei-Wochen-Frist ist aber meist nicht leicht zu bestimmen, sodass hier oft Fehler passieren.
Die außerordentliche Kündigung beendet Ihr Arbeitsverhältnis unmittelbar. Eine Kündigungsfrist gibt es nicht, da Ihrem Arbeitgeber bei einer so schweren Pflichtverletzung das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Dies ist für den Arbeitnehmer aber besonders hart. Aus diesem Grund sind Gerichte enorm streng, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos kündigt.
Einen Sonderfall bilden die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer. Diese kann der Arbeitgeber nicht durch eine ordentliche Kündigung entlassen.
Zu diesen Personengruppen zählen etwa
Manchmal kann dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers aber nicht zugemutet werden.
Beispiel: Ein Mitarbeiter ist unheilbar erkrankt und kann deshalb nie wieder seiner Arbeit nachgehen. Könnte der Arbeitgeber ihm nicht kündigen, müsste er den Mitarbeiter bis zum Renteneintritt im Unternehmen behalten.
In diesen Extremfällen kommt ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Deren Voraussetzungen sind auch hier jedoch sehr hoch:
Aber Achtung: Auch wenn es sich um eine außerordentliche und somit eigentlich fristlose Kündigung handelt, muss der Arbeitgeber dem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine soziale Auslauffrist gewähren. Diese orientiert sich an der ordentlichen Kündigungsfrist. Eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist daher nicht möglich.
Grundsätzlich haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf den Erhalt einer Abfindung. Entscheidend ist daher, ob Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine entsprechende Zahlung einigen. Sie können sich beispielsweise außergerichtlich einigen, etwa im Rahmen eines Abwicklungs-/Aufhebungsvertrags. Häufig kann eine Einigung aber erst vor Gericht erzielt werden.
Ihr Arbeitgeber wird Ihnen meist dann eine Abfindung zahlen, wenn seine Erfolgschancen vor Gericht schlecht stehen. Verliert er nämlich den Kündigungsschutzprozess, muss er Sie weiterbeschäftigen, Ihren Lohn nachzahlen und die Gerichtskosten tragen. Ein solches Risiko will der Arbeitgeber oft vermeiden und lieber eine Abfindung zahlen. Im Gegenzug verzichten Sie auf eine Klage bzw. nehmen diese zurück. So akzeptieren Sie das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses.
Wie man den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung überreden kann, ist Sache des Einzelfalls. Ein Anwalt kann zusammen mit Ihnen die passende Strategie entwickeln. Ihnen kommt hierbei zugute, dass außerordentliche Kündigungen enorm fehleranfällig sind.
Besonders folgende Punkte können oft genutzt werden, um Ihren Arbeitgeber unter Druck zu setzen:
Die Höhe der Abfindung variiert von Fall zu Fall und ist Verhandlungssache. Gleichwohl wird häufig folgende Faustformel als Orientierungshilfe herangezogen:
Betriebszugehörigkeit in Jahren x 0,5 Bruttomonatsgehälter
Werden Sie etwa nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro gekündigt, erhalten Sie demnach eine Abfindung von 10.000 Euro.
Der Begriff „Orientierungshilfe“ muss an dieser Stelle allerdings besonders hervorgehoben werden. Die Formel führt viel mehr zu einer Summe, mit der Sie höchstwahrscheinlich mindestens rechnen können. Bei guter Ausgangslange können Sie auch deutlich mehr aushandeln.
Auch wenn Ihr Arbeitgeber nicht mit sich reden lässt, haben Sie durch eine Klage noch die Chance auf eine Abfindung. Dazu müssen Sie vor Gericht einen Auflösungsantrag stellen (§ 9 KSchG). Hiermit bitten Sie das Gericht, dass es das Arbeitsverhältnis auflösen und Ihren Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen soll.
Das Gericht wird dem Antrag dann zustimmen, wenn Sie den Prozess zwar gewinnen – Ihre Kündigung also rechtswidrig war – Ihnen eine Weiterbeschäftigung aber nicht zumutbar ist.
Beispiel: Ihr Arbeitgeber hat Sie während des Prozesses stark beleidigt oder Ihnen mit ernsthaften Konsequenzen gedroht, sofern Sie wieder zurückkehren sollten.
Die Höhe der Abfindungszahlung bestimmt in diesem Fall das Gericht:
Gut zu wissen: Auch Ihr Arbeitgeber kann einen Auflösungsantrag stellen, wenn die Kündigung zwar rechtswidrig war und er Sie eigentlich weiterbeschäftigen müsste, ihm das aber nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit muss sich in diesem Fall durch ein schweres Fehlverhalten begründen lassen.
Beispiel: Sie haben empfindliche Geschäftsgeheimnisse offenbart oder im Prozess eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Auch Arbeitgeber wollen sich teilweise (außergerichtlich) einigen, um Prozesskosten und -risiken zu vermeiden. Insbesondere folgender Weg führt dann häufig zu einer Abfindung:
Sie sollten sich allerdings zuvor von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Dieser prüft für Sie unter anderem die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die Erfolgsaussichten eines Prozesses. Ferner hängt die Höhe der Abfindung nicht zuletzt von Verhandlungsgeschick und Fingerspitzengefühl ab. Auch hier kann der Rechtsanwalt durch seine juristische Expertise die Verhandlungen für Sie übernehmen.
Wichtig: Sie haben nur drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Ansonsten ist die Kündigung wirksam. Das gilt selbst dann, wenn die Kündigung eigentlich rechtswidrig war.
Wie steigere ich meine Chancen auf den Erhalt einer hohen Abfindung?
Zunächst sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Dieser prüft für Sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die Erfolgschancen eines Prozesses. Durch eine Kündigungsschutzklage können Sie dann den Druck auf Ihren Arbeitgeber erhöhen. Je angreifbarer die Kündigung ist, desto höher sind Ihre Erfolgschancen. Entsprechend steigt die Höhe Ihrer potenziellen Abfindung. Da die Endsumme nicht zuletzt Verhandlungssache ist, sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht die Verhandlungen für Sie übernehmen.
Warum ist die außerordentliche Kündigung so fehleranfällig?
Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristlos. Aufgrund dieser Härte prüft das Gericht eine solche Kündigung enorm streng. Es wiegt beispielsweise das Interesse Ihres Arbeitgebers an der Entlassung mit Ihrem Interesse an dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ab. Dabei wird Ihre individuelle soziale Situation berücksichtigt. Faktoren wie Ihr Alter, die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit oder Ihr Familienstand werden in die Abwägung miteinbezogen. Bei der außerordentlichen Kündigung muss zudem selbst das Abwarten der Kündigungsfrist für Ihren Arbeitgeber unzumutbar sein.
Was genau wird in einem Abwicklungsvertrag oder einem gerichtlichen Vergleich geregelt?
Grundsätzlich wird festgehalten, dass Sie auf Ihre Klage verzichten bzw. diese zurücknehmen und Ihre Kündigung akzeptieren. Als Gegenleistung erhalten Sie eine Abfindung. Zudem werden weitere Vereinbarungen über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses getroffen. Diese können etwa den Inhalt Ihres Arbeitszeugnisses, die finanzielle Abgeltung von Überstunden und Resturlaub oder die Rückgabe von Sachmitteln wie Diensthandy oder -wagen betreffen.
