Beamte haben als „Repräsentanten des Staates“ eine besondere Stellung in der Gesellschaft. Ihnen werden hoheitliche Befugnisse und ein hohes Maß an Verantwortung übertragen. Daher legt Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) fest, dass Beamte in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Sie verpflichten sich in diesem Rahmen zur sogenannten Verfassungstreue. Ihr gesamtes (inner- und außerdienstliches) Verhalten muss daher im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stehen.
Dies beinhaltet unter anderem:
Rassistische oder andere rechtsextremistische Äußerungen sind damit nicht vereinbar. Diese können beamten-, disziplinar- oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen:
Gegen Beamte kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Allerdings genügt nicht allein der Vorwurf, rechtsradikal oder rassistisch zu sein. Vielmehr muss dieser Vorwurf auch nach außen deutlich werden und konkreten Einfluss auf die Ausübung der Dienstpflichten des Beamten und dessen Einstellung zur verfassungsmäßigen Ordnung haben.
Dies wird z.B. deutlich, wenn der Beamte seinen verfassungsfeindlichen Standpunkt verbreitet (z.B. in Unterhaltungen, Chats oder Foren) oder mit extremistischen Positionen am politischen Meinungskampf teilnimmt (z.B. rechtsradikale Demonstration).
Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens untersucht der Dienstherr den Sachverhalt und der Beamte darf zum Vorwurf Stellung nehmen. Bestätigt sich der Verdacht eines Dienstvergehens, kommen grundsätzlich verschiedene Disziplinarmaßnahmen in Betracht:
Neben beamtenrechtlichen Folgen drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. Insbesondere kommen in Betracht:
Um widersprüchliche Ergebnisse zu verhindern, wird das Disziplinarverfahren grundsätzlich nach Einleitung eines Strafverfahrens ausgesetzt. Es wird dann die Entscheidung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren abgewartet, bevor der Dienstherr handelt. Hintergrund ist auch, dass ein rechtskräftiges Strafurteil innerhalb des Disziplinarverfahrens bindende Wirkung hat. Der Dienstherr ist also grundsätzlich an die Entscheidung des Gerichts gebunden und darf nicht anders entscheiden. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Aufgrund der Repräsentationsfunktion von Beamten müssen diese auch in ihrer Freizeit die Verfassung achten. Sowohl außer- als auch innerdienstliche Aktivitäten können zu Konsequenzen für das Dienstverhältnis führen.
Dennoch werden an Beamte in ihrer Freizeit geringere Anforderungen gestellt als während des Dienstes. Rassistische Äußerungen in der Freizeit müssen daher besonders gravierend sein, um schwerwiegende dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen zu können.
Die Einordnung, wann die Pflicht zur Verfassungstreue verletzt wird, ist nicht immer leicht. Es ist ein schmaler Grat, ab wann ein Verhalten rassistisch bzw. rechtsextremistisch oder gerade noch tragbar ist. Maßgeblich ist immer die Gesamtschau aller Umstände. Dennoch bieten diese Beispiele aus der Rechtsprechung eine erste Orientierung:
Betroffene Beamte können sich in jedem Fall im Rahmen des Disziplinarverfahrens verteidigen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfahren gleich vor Gericht oder zunächst nur durch den Dienstherrn durchgeführt wird (unterschiedlich je nach Rechtslage des jeweiligen Landes bzw. im Bund).
Achtung: In den meisten Fällen bleibt allerdings nicht viel Zeit, um sich gegen eine Entscheidung des Dienstherrn bzw. Disziplinargerichts zu wehren (oft nur ein Monat). Sie sollten daher möglichst frühzeitig auf einen Rechtsanwalt für Beamtenrecht zugehen.
Die meisten Dienstherren reagieren üblicherweise ausgesprochen sensibel auf rassistische oder zumindest ausländerkritische Äußerungen. In einigen Fällen lassen sich schwerwiegende Konsequenzen allerdings vermeiden.
Um die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als härtestes Mittel zu verhindern, hat die Rechtsprechung bestimmte Milderungsgründe anerkannt. Diese führen dazu, dass die Maßnahme „eine Stufe niedriger“ angesetzt wird als eigentlich vorgesehen.
Bei rassistischem oder rechtsextremistischem Verhalten wäre hierzu nötig, dass eine glaubhafte Abkehr und Distanzierung vom pflichtverletzenden Verhalten zu erkennen ist. Dann können z.B. Kürzungen der Dienstbezüge ein milderes Mittel darstellen.
Weitere Milderungsgründe sind:
Wichtig: Wenn einem Beamten eine Straftat vorgeworfen wird, so hat jede seiner Aussagen auch Bedeutung für das Disziplinarverfahren. Machen Sie daher von Ihrem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern und sich anwaltlich beraten zu lassen. Das Schweigen darf im Strafverfahren nie gegen den Beschuldigten verwendet werden darf.
Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe, deren Verhalten gegen die Verfassungstreue verstößt, können unter geringeren Anforderungen aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Der Grund liegt darin, dass sie sich zunächst „bewähren“ müssen, bevor sie verbeamtet werden. Ein Pflichtenverstoß gilt als der Beweis für die fehlende Bereitschaft, auch in Zukunft für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzustehen.
