Nach Art. 33 Grundgesetz (GG) muss jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt bekommen. Man spricht vom Prinzip der „Bestenauslese“. Es werden also alle vorhandenen und geeigneten Bewerber miteinander verglichen und entschieden, wer sich aufgrund seiner Qualifikation am besten für die Stelle eignet.
Wird gegen dieses oder ein damit verwandtes Prinzip verstoßen, können abgelehnte Bewerber per Konkurrentenklage gegen die bevorstehende Besetzung der Stelle vorgehen. Die Konkurrentenklage hat zum Ziel, dass die Stelle nicht an den zunächst erfolgreichen Bewerber vergeben wird und der Kläger erneut die Chance erhält, berücksichtigt zu werden. Man spricht daher auch von „Konkurrentenverdrängung“.
Zur Verdrängung des erfolgreichen Konkurrenten stehen den übrigen Bewerbern zwei prozessuale Instrumente zur Verfügung. Sie sollten
Bevor Bewerber eine Konkurrentenklage bei Gericht erheben können, müssen sie zunächst folgende Schritte getätigt haben:
Ist der erfolgreiche Konkurrent einmal auf der Stelle ernannt, gibt es kaum noch ein Zurück (s.u.). Der Grundsatz der Ämterstabilität sieht vor, dass die Ernennung in aller Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die Stelle ist also besetzt und kann auch nach einem fehlerhaften Verfahren nicht mehr freigeräumt werden.
Deshalb ist es von größter Bedeutung, dass unterlegene Bewerber so schnell wie möglich gegen das unfaire Bewerbungsverfahren vorgehen: Zusammen mit ihrem Anwalt sollten sie zügig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, über den noch vor der rechtskräftigen Ernennung des Konkurrenten vom Gericht entschieden wird. Hat das Gericht ebenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bewerbungsverfahrens, ordnet es die Aussetzung der Ernennung an. Der eigentlich für die Stelle Vorgesehene darf dann erst nach Abschluss des ausführlichen Gerichtsverfahrens ernannt werden.
In aller Regel hat der unterlegene Bewerber ab Erhalt des ablehnenden Bescheids nur 14 Tage Zeit, um einstweiligen Rechtsschutz einzulegen.
Nach der Ernennung des Konkurrenten haben unterlegene Bewerber weniger gute Chancen auf eine erfolgreiche Konkurrentenklage.
Ausnahme I: Dem unterlegenen Bewerber wurde vor der Ernennung nicht genügend Zeit gegeben, effektiven Rechtsschutz zu suchen.
Man spricht hier von Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn. Dieser muss die übrigen Bewerber früh genug über die bevorstehende Ernennung ihres Konkurrenten informieren und dann eine gewisse Zeit (in der Regel mindestens zwei Wochen) abwarten, damit diese gegebenenfalls rechtliche Maßnahmen treffen können.
Verstößt der Dienstherr gegen die Pflichten, können unterlegene Bewerber gegen die Ernennung des Konkurrenten mittels Anfechtungsklage vorgehen. Auf diese Weise wird die Entscheidung in Frage gestellt und die Ernennung kann für die Zukunft aufgehoben werden. Die Frist beträgt wie bei der eigentlichen Konkurrentenklage einen Monat ab Ernennung des Beamten.
Ausnahme II: Das Beamtenverhältnis ist nichtig (§§ 12, 13 BeamtStG); zum Beispiel weil es durch Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde.
Zahlreiche Fehler des Dienstherrn während des Auswahlverfahrens können dazu führen, dass Bewerber in ihren Rechten aus Art. 33 GG verletzt sind. Dann kann eine Konkurrentenklage Erfolg haben.
Kläger müssen darlegen, dass bei einem rechtmäßigen Auswahlverfahren ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Hierzu sollten sie sich folgende Fragen stellen:
Wichtig: Die erfolgreiche Verdrängung des Konkurrenten führt nicht automatisch dazu, dass der klagende und unterlegene Bewerber einen Anspruch auf die Stelle erhält.
Das Gericht prüft lediglich, ob die Entscheidung des Dienstherrn frei von Fehlern ist. Es beurteilt jedoch nicht selbst, welche Bewerber nach der Bestenauslese für die Stelle qualifiziert sind. Diese Entscheidung wird an den Dienstherrn abgegeben und er wird aufgefordert, das Auswahlverfahren erneut unter Berücksichtigung der vergangenen Fehler nochmals durchzuführen.
Unter Umständen können unterlegene Bewerber nach einem fehlerhaften Auswahlverfahren durch den Dienstherrn Schadensersatz verlangen. Im Wesentlichen sind zwei Voraussetzungen nötig:
Diese Möglichkeit sollte der Bewerber vor allem dann in Betracht ziehen, wenn sein Konkurrent bereits ernannt wurde.
