An den Verdacht eines Dienstvergehens sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Nicht einheitlich wird in der juristischen Literatur die Frage behandelt, ob zumindest ein hinreichender Verdacht im Sinne von § 203 StPO vorliegen muss. Mangels entgegenstehender gefestigter Rechtsprechung dürfte es vertretbar sein, einen hinreichenden Verdacht im Sinne von § 203 StPO zu fordern. Dies bringt eine gewisse Arbeitserleichterung mit sich, da bei Verneinung eines hinreichenden Verdachts die Eröffnung unterbleiben kann.
Der hinreichende Tatverdacht ist dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Dienstvergehens bei mehr als 50 % liegt.
Bei einer anonymen Anzeige per Mail ohne konkrete Nennung von beteiligten Personen, Tatzeit und Tatort wird kaum ein hinreichender Verdacht zu bejahen sein. Sofern aber ein Beamter namentlich einen Kollegen konkret beschuldigt und entschuldigende Gründe nicht offensichtlich gegeben sind, wird man einen hinreichenden Verdacht bejahen müssen.
Für den Begriff des Dienstvergehens (z.B. Dienstleistungspflicht, Gewährung des jederzeitigen Eintritts für die freiheitliche demokratische Grundordnung) kann auf § 77 BBG und § 47 BeamtStG zurückgegriffen werden.
Von einem Disziplinarverfahren kann abgesehen werden, wenn eine Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Die Bagatellgrenze ist aber niedrig zu setzen. Im Grundsatz ist jedes Dienstvergehen zu verfolgen. Nach der Rechtsprechung liegt die Grenze für Vermögensdelikte bei rund 50 Euro. Hierbei ist auf den objektiven Wert der entwendeten Sache abzustellen. Der subjektive Wert für den Geschädigten ist nicht maßgeblich.
Trotz der Erteilung von Auflagen/Weisungen oder gar einer Verurteilung ist eventuell das Disziplinarverfahren nicht zu eröffnen oder zumindest einzustellen, sofern es z.B. gem. § 22 Abs. 1 S. 1 BDG ausgesetzt war. Voraussetzung hierfür ist, dass gegen den Beamten “nur” ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen werden kann. Eine Kürzung des Ruhegehaltes oder eine Kürzung der Dienstbezüge kommt – dann im Rahmen eines Disziplinarverfahrens – nur in Betracht, um den Beamten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Kommt aber eine Disziplinarklage in Betracht, wird man das Disziplinarverfahren dennoch vollständig durchführen müssen.
Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf gem. § 14 II BDG wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen (sogenannter disziplinarer Überhang).
Erfüllt ein bestimmtes Verhalten nicht eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, wohl aber ein Dienstvergehen, kommt die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens in Betracht. Dies kann z.B. zu bejahen sein, wenn strafrechtlich keine Vorteilsannahme gegeben ist, wohl aber ein Verstoß gegen § 77 Abs. 1 BBG (Annahme von Vorteilen und Geschenken) möglich erscheint.
Wichtig: Ein Freispruch liegt nicht vor, wenn das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO (kein genügender Anlass für die Anklage) oder § 153 StPO (Geringfügigkeit) eingestellt wird. Eine Ablehnung gem. § 204 StPO (keine Eröffnung durch da Gericht) reicht ebenfalls nicht. Auch eine Einstellung aus formellen Gründen wie Verjährung reicht nicht aus. Ein strafbefreiender Rücktritt reicht nicht. Ein persönlicher Strafaufhebungsgrund gem. § 371 AO führt ebenfalls nicht zum Ausschluss eines Disziplinarverfahrens.
Der Beamte kann gegen sich selbst die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verlangen, § 18 Abs. 1 BDG. Dies macht Sinn, wenn er selbst von seiner Unschuld überzeugt ist und seine Rehabilitierung anstrebt. Der Dienstherr kann aber diesen Antrag ablehnen, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Nach der hier vertretenen Auffassung kann der Antrag daher abgelehnt werden, sofern der Dienstherr keinen hinreichenden Verdacht bejaht.
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet, § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG. Der Beamte kann also z.B. durch einen Wechsel in die Privatwirtschaft einem Disziplinarverfahren entgehen, wenn er mit einer schweren Disziplinarmaßnahme rechnet. Ein Wechsel des Dienstherren steht der Anwendung des BDG aber nicht entgegen, § 2 Abs. 2 S. 2 BDG. Eine “Flucht” hilft dem Beamten insoweit nicht.
Ein Dienstvergehen ist nur dann gegeben, wenn die Begehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, insoweit also keine vernünftigen Zweifel bestehen. Die Pflichtwidrigkeit muss ebenfalls zu bejahen sein. Zugunsten des Beamten gilt die Unschuldsvermutung. Bleiben geringste Zweifel an der Tatbegehung, ist das Disziplinarverfahren einzustellen.
Beispiele für die Einstellung mangels erwiesenem Dienstvergehen:
Das Disziplinarverfahren ist auch einzustellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt ist.
Für die Frage, ob eine Disziplinarmaßnahme angezeigt ist, kann auf § 13 I BDG zurückgegriffen werden: Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherren. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
Eine Disziplinarmaßnahme wird vor allem dann nicht angezeigt sein, wenn die Schwere des Dienstvergehens gering ist (z.B. verspäteter Dienstantritt in wenigen Einzelfällen). Unter § 32 I Nr. 2 BDSG werden auch die Fälle einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer subsumiert. Hierbei wiederum ist auch die Höhe des zu erwartenden Disziplinarmaßes zu berücksichtigen. Ein Absehen von der als erforderlich angesehenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt nicht in Betracht. Es muss auch im Einzelfall geprüft werden, ob das Verfahren wirklich unverhältnismäßig lang war. Mindestens sechs Monate wird man dem Dienstherren für das Verfahren zubilligen müssen.
Das Disziplinarverfahren ist auch einzustellen, sofern die Voraussetzungen gem. §§ 14, 15 BDG erfüllt sind.
In der Praxis dürften sonstige Gründe vornehmlich unheilbare Verfahrensfehler sein. Dies können z.B. sein:
Das Disziplinarverfahren ist ebenfalls einzustellen, wenn der Beamte stirbt oder das Beamtenverhältnis bzw. der Versorgungsbezug endet, § 32 II BDG.
Soweit die Vorermittlungen ergeben, dass kein Verdacht für ein Dienstvergehen besteht, braucht das Disziplinarverfahren gar nicht erst eröffnet zu werden. Es lohnt sich daher für den Dienstherren, die Vorermittlungen soweit möglich besonders intensiv durchzuführen.
Aber selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass eigentlich ein Disziplinarverfahren zu eröffnen wäre, können immer noch insbesondere folgende Gründe gegen die Eröffnung sprechen:
Schließlich ist auch nach Eröffnung zu prüfen, ob ein bereits laufendes Disziplinarverfahren insbesondere aus folgenden Gründen einzustellen ist:
