Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing als gezieltes Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitskollegen untereinander oder durch Vorgesetzte. Das Verhalten der Kollegen oder des Dienstherrn muss dabei eine bestimmte Intensität erreichen. Einmalige Handlungen (z.B. einmaliges Ausschließen vom gemeinsamen Mittagessen) reichen dafür noch nicht aus.
Typische Fälle von Mobbing sind zum Beispiel:
Ob das Verhalten der Kollegen oder des Dienstherrn tatsächlich Mobbing darstellt, muss stets anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Im Ernstfall ist der Gemobbte in der Beweislast und muss konkrete Umstände vortragen können, die für ein Mobbing sprechen.
Achtung: Falsche Mobbingvorwürfe können wiederum zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Im äußersten Fall droht sogar eine verhaltensbedingte Kündigung. Auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der zu Unrecht beschuldigten Arbeitnehmer sind möglich. Arbeitnehmer sollten daher zunächst prüfen, ob bestimmte Verhaltensweisen wirklich Mobbing darstellen.
Wer seine Arbeitskollegen mobbt, muss mit schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen:
Vorher muss der Arbeitgeber aber klären, ob überhaupt ein Fall von Mobbing vorliegt. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Gemobbten, Arbeitgeber sind jedoch bei Verdachtsmomenten oder Beschwerden dennoch verpflichtet, die Mobbingvorwürfe zu untersuchen und aufzuklären. Hierzu muss der Arbeitgeber gegebenenfalls mit den Beteiligten selbst, aber auch mit unbeteiligten Kollegen sprechen.
Mobbing am Arbeitsplatz stellt grundsätzlich einen Abmahnungsgrund dar, denn Arbeitnehmer verletzen dadurch ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht. Konkret stören mobbende Arbeitnehmer den Betriebsfrieden und beeinflussen die betrieblichen Abläufe in negativer Weise. In vielen Fällen greift der Arbeitgeber dann zunächst auf das Mittel der Abmahnung zurück.
Ob der Arbeitnehmer zunächst eine Abmahnung ausspricht, hängt von der Schwere des Verstoßes ab. In vielen Fällen kann der Arbeitgeber erst kündigen, wenn er den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hingewiesen hat.
Die Abmahnung muss das Fehlverhalten genau beschreiben. Ist für eine Kündigung im Einzelfall zunächst eine Abmahnung erforderlich, müssen sich Kündigungsgrund und Abmahnungsgrund grundsätzlich entsprechen. Andernfalls ist unter Umständen zunächst eine erneute Abmahnung erforderlich.
Achtung: Eine Abmahnung ist nicht in jedem Fall erforderlich, sondern ist abhängig von der Schwere des Mobbings. Bei besonders schwerem Fehlverhalten darf der Arbeitgeber auch ohne Abmahnung kündigen.
Konflikte zwischen Arbeitnehmern lassen sich meist auch durch eine dienstliche Trennung der Beteiligten lösen. Wer seine Kollegen mobbt, muss daher im Einzelfall mit einer Versetzung rechnen. Beschäftigte im öffentlichen Dienst können in aller Regel aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt werden (vgl. § 4 TVöD/TV-L). Bei Mobbing kann der Arbeitgeber sogar verpflichtet sein, diesem durch eine Versetzung entgegenzuwirken.
Eine Versetzung darf jedoch keine Sanktionsmaßnahme darstellen. Ziel der Versetzung muss stets die Wiederherstellung des Betriebsfriedens und eine Rückkehr zum ordnungsgemäßen Betriebsablaufs sein.
Da eine Versetzung als rein disziplinarische Maßnahme unzulässig ist, kann sie häufig erst nach einer vorherigen Abmahnung erfolgen.
Bei einer Versetzung wird dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen. Eine Versetzung ist dabei nur innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes desselben Arbeitgebers möglich.
Führt die Versetzung zu einem Wechsel des Arbeitsortes, muss der Betroffene zunächst angehört werden. Das gilt jedoch nur, wenn der Wechsel auf Dauer erfolgt. Bei einer nur kurzfristigen Zuweisung auf eine andere Stelle von bis zu drei Monaten ist eine Anhörung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. In dem Fall handelt es sich nämlich nicht um eine Versetzung, sondern um eine Abordnung.
Mobbing kann schließlich auch zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Der Arbeitgeber ist bei Mobbing im Einzelfall zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigt. In äußerst schwerwiegenden Mobbingfällen droht sogar eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages.
Fehlverhalten am Arbeitsplatz kann zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Das gilt auch bei Mobbing am Arbeitsplatz. Spricht der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aus, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist. Da der Arbeitgeber in der Regel den Konflikt am Arbeitsplatz sofort lösen will und muss, ist eine verhaltensbedingte Kündigung häufig mit einer Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verbunden. Dieser darf dann nicht mehr zur Arbeit erscheinen, erhält jedoch weiterhin seine Bezüge.
Verhaltensbedingte Kündigungen sind regelmäßig erst nach vorheriger Abmahnung zulässig. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass auch in Zukunft nicht mit einer störungsfreien Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu rechnen ist. Der Arbeitgeber kann sich also nicht allein auf das Fehlverhalten in der Vergangenheit stützen, sondern muss eine Prognose anstellen. Hierzu ist die Abmahnung ein probates Kontrollinstrument. Wiederholt sich das abgemahnte Verhalten in der Zukunft, spricht das für eine negative Prognose. Der Arbeitgeber kann dann in der Regel eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber auch ohne Abmahnung kündigen. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist.
Mobbing kann schwerwiegende Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit haben. Daneben verletzt Mobbing häufig auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Ehrgefühl des Betroffenen. Mit zunehmender Schwere des Mobbings wird die Vertrauensgrundlage zwischen Arbeitgeber und Mobber weiter beschädigt.
Erkennt der Mobber sein Fehlverhalten und stellt dieses dennoch nicht ein, kann selbst eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Einzelfall für den Arbeitgeber unzumutbar sein. Der Arbeitgeber kann dann außerordentlich fristlos kündigen. In der Praxis kommt das jedoch eher selten vor.
Häufig wollen Arbeitnehmer im Fall von Mobbing den Betrieb selbst verlassen. Es kommt dann zur Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer. Je nach Schwere des Mobbings kann diese fristgebunden oder fristlos erfolgen.
Grundsätzlich ist eine Kündigung nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Die Kündigungsfrist von Beschäftigten im öffentlichen Dienst richtet sich nach der Dauer der Beschäftigungszeit (§ 34 TVöD / TV-L) und verlängert sich mit zunehmender Beschäftigungsdauer entsprechend. Sie beträgt im äußersten Fall sechs Monate zum Quartalsende.
Arbeitnehmer müssen in diesem Zeitraum weiterhin zur Arbeit erscheinen. Durch Abfeiern von Überstunden und Resturlaub kann der Kündigungszeitraum (teilweise) überbrückt werden.
Vorsicht ist jedoch beim Krankfeiern wegen Mobbing geboten, denn ohne ärztliches Attest riskieren Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Erfahren Mobbingtäter von der Kündigung ihres Opfers, kann sich das Mobbing noch verstärken. Betroffene wollen daher in der Regel keine mehrmonatige Kündigungsfrist abwarten, sondern häufig fristlos kündigen. Eine fristlose Kündigung ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt und es dem Arbeitnehmer unzumutbar ist, weiterhin zur Arbeit zu erscheinen. Das trifft aber nicht immer zu, sondern hängt von der Schwere des Mobbings ab. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
In zwei Fällen haben Arbeitnehmer aber gute Chancen, das Arbeitsverhältnis wirksam fristlos zu kündigen:
Vorsicht: Nicht jeder Fall von Bossing oder Untätigkeit des Arbeitgebers erlaubt dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung. Maßgeblich ist, dass es im Einzelfall für den Arbeitnehmer unzumutbar ist, weiterhin zur Arbeit zu erscheinen. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer diese Umstände darlegen und beweisen. Die Erfolgschancen einer fristlosen Kündigung sollten daher zunächst gründlich geprüft werden.
Achtung: Eine fristlose Kündigung ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des wichtigen Kündigungsgrundes zulässig. Da sich Mobbing meist über einen längeren Zeitraum zieht, ist die Fristbestimmung äußert schwierig. Betroffene sollten sich daher zügig mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht abstimmen. Andernfalls droht der Verlust des außerordentlichen Kündigungsrechts.
Unter Umständen lässt sich eine Eigenkündigung des Betroffenen vermeiden. In vielen Fällen kann bereits eine Versetzung Abhilfe schaffen. Arbeitnehmer sollten sich daher Gedanken machen, ob auch eine Versetzung auf eigenen Wunsch für sie in Betracht kommt.
Werden Sie tatsächlich gemobbt, darf der Arbeitgeber einen Antrag auf Versetzung grundsätzlich nicht ablehnen, da das Interesse des Arbeitnehmers an der Versetzung in diesem Fall in aller Regel Vorrang hat.
Als Arbeitnehmer müssen Sie jedoch das Mobbing auch beweisen können. In der Praxis gestaltet sich das häufig schwierig. Das gilt erst recht, wenn das Mobbing von einem Vorgesetzten ausgeht. Unter Umständen entscheidet dieser selbst über den Versetzungsantrag. Nicht beweisbare Mobbingvorwürfe können in diesem Fall mehr Schaden anrichten als Abhilfe schaffen. Betroffene sollten sich daher vorab mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht oder einer Mobbingberatungsstelle über das richtige Vorgehen abstimmen.
Wer wegen Mobbings kündigen möchte, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das gilt auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Die Sperrzeit beträgt bei einer Eigenkündigung bis zu zwölf Wochen. Beschäftigte erhalten also häufig erst nach rund drei Monaten Arbeitslosengeld.
Werden Sie jedoch gemobbt, lässt sich eine Sperrfrist im Einzelfall umgehen. Eine Sperrzeit entfällt dann, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Eigenbedarfskündigung hat. Einen solchen wichtigen Grund kann Mobbing am Arbeitsplatz darstellen.
Um hier auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie jedoch zunächst ein ärztliches Attest einholen. Mobbing hat regelmäßig schwerwiegende psychische oder sogar physische Auswirkungen. In dem Fall kann Ihnen ein Arzt bescheinigen, dass ein Wechsel des Arbeitsplatzes für Ihre Gesundheit hilfreich oder erforderlich ist.
Bei Vorlage eines ärztlichen Attests sieht die Agentur für Arbeit meist von einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ab.
Statt durch Kündigung kann das Arbeitsverhältnis auch einvernehmlich durch einen sog. Aufhebungsvertrag beendet werden.
Ein Aufhebungsvertrag kann für den Arbeitnehmer grundsätzlich viele Vorteile mit sich bringen (z.B. eine ordentliche Abfindung) und auch der Arbeitgeber kann von einem Aufhebungsvertrag profitieren: Offene Ansprüche werden im Aufhebungsvertrag abschließend geklärt (z.B. Umgang mit Resturlaub und Überstunden). So kann im beiderseitigen Interesse ein künftiger Rechtsstreit vermieden werden.
In keinem Fall sollte jedoch ein vom Arbeitgeber vorgelegter Aufhebungsvertrag ohne Prüfung durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Mobbing vom Dienstherrn ausgeht. Dieser will den Arbeitnehmer unter Umständen loswerden und Arbeitnehmer können fest davon ausgehen, dass sie in dem Fall keinen fairen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen.
Im Gegenteil: Hat der Arbeitgeber selbst ein großes Interesse an der Beendigung des Dienstverhältnisses, kann der Arbeitnehmer das zu seinem Verhandlungsvorteil nutzen. So kann beispielsweise eine höhere Abfindung erzielt werden.
Hinweis: Auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Arbeitnehmer sollten sich auch deshalb vor Unterzeichnung beraten lassen.
Unter Umständen können Beschäftigte im öffentlichen Dienst bei Mobbing auch gegen ihren Dienstherrn vorgehen. Das gilt nicht nur dann, wenn das Mobbing von diesem selbst ausgeht (Bossing), sondern auch bei Mobbing durch Kollegen.
Unternimmt der Dienstherr nichts oder nicht genug gegen Mobbing am Arbeitsplatz, kann er dadurch seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten verletzen. Als Arbeitnehmer können Sie dann unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn Sie durch das Mobbing krank geworden sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei Fällen mit der Haftung des Dienstherrn wegen Mobbings im öffentlichen Dienst beschäftigt und die Anforderungen hierzu konkretisiert:
Im ersten Fall hatte der Dienstherr unerlaubt weitererzählt, dass sich die Klägerin einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hatte. Die Klägerin war ihrer Ansicht nach in der Folge mehrfach herabgesetzt worden. Dem Bundesverfassungsgericht hat das jedoch noch nicht ausgereicht, um eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn zu bejahen. Vielmehr sei zwar die Weitergabe der höchstpersönlichen Information unzulässig, aber nicht ungewöhnlich gewesen. Letztendlich reichten die Feststellungen der Tatsacheninstanz in diesem konkreten Fall nicht für eine Haftung des Dienstherrn aus (BVerfG, Urt. v. 28.03.2023 – Az. 2 A 12.21).
Auch im zweiten Fall verneinte das Bundesverfassungsgericht eine Haftung des Arbeitgebers. Nach Ansicht des Senats hatte die Vorinstanz keine hinreichende Gesamtschau der konkreten Mobbinghandlungen vorgenommen. Gleichwohl betonte das Gericht, dass ein Dienstherr grundsätzlich seine Fürsorgepflicht verletzten könne, wenn er Mobbing zulässt. Das gelte insbesondere im Fall von Mobbing durch Vorgesetzte (BVerfG, Urt. v. 28.03.2023 – Az. 2 A 12.21).
Im Ergebnis bleibt die Haftung des Dienstherrn also für Betroffene ein schwieriges Thema. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere, welche Rolle der Dienstherr dabei eingenommen hat. Ob sich eine Klage gegen den Dienstherrn lohnt, sollte daher stets von Fall zu Fall neu bewertet werden.
Nicht selten leiden Arbeitnehmer bei Mobbing unter psychischen oder sogar physischen Beschwerden. Diese reichen von Antriebslosigkeit bis hin zu Panikattacken und sonstigen körperlichen Leiden (z.B. Übelkeit, Erbrechen, Magenschleimhautentzündung).
Treten solche psychischen oder körperlichen Einschränkungen auf, kann Ihnen ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Achtung: In keinem Fall sollten Betroffene der Arbeit einfach fernbleiben. Dadurch riskieren Betroffene selbst eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung. Auch bei Mobbing ist eine Krankmeldung und bei entsprechender Dauer eine AU-Bescheinigung notwendig.
